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Ersatzansprüche bei Flugverspätung/-annullierung

„Sommerzeit ist Reisezeit“ – oft wird die Urlaubsfreude jedoch durch Flugverspätungen oder gar -annullierungen getrübt. Lange Wartezeiten auf Flughäfen und die Organisation oftmals teurer Ersatzbeförderungen sind die Folge. Welche Ansprüche Ihnen in solchen Fällen gegen das Flugunternehmen zustehen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Stand: 06/2022

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Rechtsgrundlage für Leistungsstörungen im Bereich der Luftbeförderung ist die EU-VO Nr. 261/20041 (in Folge: EU-Fluggastrechteverordnung). Diese Verordnung gilt für alle innerhalb der Europäischen Union startenden Flüge, unabhängig vom Sitz des Flugunternehmens. Startet der Flug außerhalb der EU, ist die Verordnung nur anwendbar, wenn es sich bei der ausführenden Fluglinie um ein Flugunternehmen mit Sitz in der EU handelt

Die EU-Fluggastrechteverordnung regelt die Mindestrechte für Fluggäste bei Annullierungen von Flügen sowie Flugverspätungen. In ersterem Fall steht den Betroffenen zum einen wahlweise die vollständige Rückerstattung der Flugticketkosten (binnen sieben Tagen), die kostenfreie Beförderung zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen oder - auf Wunsch des Fluggastes - zu einem späteren Zeitpunkt zu. Zum anderen haben sie Anspruch auf angemessene Verpflegungsleistungen, Hotelunterbringung und auf den Transfer zwischen Flughafen und Hotel. Diese Ansprüche bestehen unabhängig davon, ob die Annullierung rechtzeitig bekanntgegeben wurde oder das Flugunternehmen sich auf außergewöhnliche unvermeidbare Umstände 2 als Entlastung berufen kann. Liegen keine außergewöhnlichen unvermeidbaren Umstände vor und erfolgt die Verständigung von der Annullierung nicht rechtzeitig3, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung zwischen EUR 250,00 und 600,00, deren konkrete Höhe sich an der Flugdistanz orientiert. Dieser Ausgleichsanspruch steht weitergehenden Schadenersatzansprüchen nicht entgegen, ist auf diese jedoch anzurechnen (OGH, 4 Ob 177/21i).

Im Falle einer Flugverspätung sind die vom Flugunternehmen zu erbringenden Leistungen von der Flugdistanz und der Wartezeit abhängig. Ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden muss dieses Fluggäste vor Ort unentgeltlich verpflegen und bei Bedarf Kontaktaufnahmen (via Telefon, E-Mail udgl.) ermöglichen. Wird der Abflug auf einen nachfolgenden Tag verlegt, ist für die Unterbringung in einem Hotel zu sorgen und die Kosten für den Transfer zwischen Flughafen und Hotel zu tragen. Im Falle einer Verspätung von mindestens fünf Stunden ist die Rückerstattung der Flugticketkosten anzubieten.

Diese Ansprüche können bis zu drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Es ist ratsam für in Anspruch genommene Leistungen Rechnungsbelege aufzubewahren. Ob der Flug Teil einer Pauschal- oder Geschäftsreise war spielt keine Rolle.

Wir wünschen Ihnen einen schönen Urlaub.

- Ihr hgu-Team


1 EU-VO Nr. 261/2004 des Europäischen Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91
2 u.a. politische Instabilität, Sicherheitsrisiken, Streiks, außergewöhnliche Wetterverhältnisse
3 d.h. mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit oder innerhalb eines kürzeren Zeitraumes im Falle des Anbotes einer anderweitigen Beförderung

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