Rechtsnews

Die Novellierung des Gewährleistungsrechtes

Mit dem Gewährleistungsrichtlinienumsetzungsgesetz (GRUG) hat der Gesetzgeber im Sommer 2021 eine umfassende Reform des Gewährleistungsrechtes beschlossen. Die Gesetzesänderungen dienen der Umsetzung der europäischen Warenkaufsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771; WKRL) sowie der Digitale-Inhalte-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/770; DIRL). Zweck ist die Stärkung des Verbraucherschutzes und die Ausweitung der Gewährleistung auf die Bereitstellung digitaler Inhalte. Das neue Gewährleistungsrecht ist in Österreich vor allem im neu geschaffenen Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) sowie durch einzelne Anpassungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) umgesetzt. Diese Gesetzeslage gilt für alle Verträge, welche ab dem 01.01.2022 abgeschlossen werden.

Stand: 03/2022

Verfasser:

<

Grundsätzliches zur Gewährleistung

Gewährleistung ist die verschuldensunabhängige Haftung des Schuldners für Mängel, die seine entgeltliche Leistung bei der Erbringung aufweist. Zweck ist die Wiederherstellung der vereinbarten Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung. Ein Mangel ist eine Abweichung vom vertraglich Geschuldeten. Unterschieden wird zwischen Sachmängeln (physische Mängel; qualitativ, quantitativ) und Rechtsmängeln, welche die geschuldete Rechtsposition betreffen. Diese müssen im Zeitpunkt der Übergabe zumindest schon angelegt sein; nicht nötig ist, dass sie bereits erkennbar waren. Für offenkundige Mängel besteht jedoch keine Gewährleistung.

Grundsätzlich ist es Sache des Übernehmers zu beweisen, dass ein Mangel vorliegt und dieser schon bei Übergabe vorhanden war. Kommt der Mangel jedoch in den ersten 6 Monaten ab Übergabe hervor, liegt es am Übergeber zu beweisen, dass dieser nicht schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war („Beweislastumkehr“ § 924 ABGB; zur Verlängerung der Frist bei Verbraucherverträgen siehe nachfolgend).

Die Rechtsfolgen sind in zwei Gruppen unterteilt: die primären (vorrangigen) Gewährleistungsbehelfe der Verbesserung und des Austausches sowie die sekundären Gewährleistungsbehelfe der Preisminderung und Wandlung (nunmehr: Vertragsauflösung).

Außer bei Verbrauchergeschäften, kann das Gewährleistungsrecht eingeschränkt oder gänzlich ausgeschlossen werden. Beschränkt wird dies durch das Sittenwidrigkeitskorrektiv, so kann z.B. bei fabriksneuen Sachen ein Gewährleistungsausschluss nicht wirksam vereinbart werden.

Bei beiderseitig unternehmensbezogenen Geschäften ist überdies auf die Regelungen der Mängelrüge gemäß § 377 UGB Bedacht zu nehmen. Hiernach trifft den Käufer die Obliegenheit, die Ware unverzüglich zu untersuchen und - wenn er Mängel feststellt - diese binnen angemessener Frist zu rügen. Unterlässt er dies, verliert er vor allem sein Recht auf Gewährleistung.

Neuerungen

1. Verbraucherverträge

Auf Verbraucherverträge1 über den Kauf von Waren oder über die Bereitstellung digitaler Leistungen (Inhalte oder Dienstleistungen; z.B. Streaming-Abo, Cloudspeicher-Dienste wie Google Drive oder Dropbox, Social Media Dienste) gegen Zahlung oder Überlassung personenbezogener Daten kommt neben dem ABGB und dem KSchG nunmehr auch das neue VGG zur Anwendung. Von den Regelungen des VGG kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers durch Vereinbarung abgewichen werden. Der Begriff des Mangels wird im VGG über die vertraglich vereinbarten und die objektiv erforderlichen Eigenschaften der Ware oder Leistung definiert (§ 4 ff VGG).

Das VGG bringt für Verbraucher insoferne eine erhebliche Verbesserung als nunmehr bei Kauf einer Ware, die gemäß dem Kaufvertrag digitale Elemente enthält (zB Smart TV, Notebook mit vorinstalliertem Betriebssystem, ein Smartphone mit vorinstallierten Apps, usw.), nunmehr auch hinsichtlich der digitalen Elemente des Produkts ein Recht auf Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer besteht. Dies selbst dann, wenn das digitale Element von dritter Seite bereitgestellt wird.

Weiters wird die Vermutung der Mangelhaftigkeit im Übergabe- bzw. Bereitstellungszeitpunkt auf 1 Jahr verlängert (Gewährleistungsfrist; § 11 Abs 1 und § 19 Abs 1 VGG). Bei fortlaufenden digitalen Leistungen trifft den Unternehmer die Beweislast für die Vertragsmäßigkeit während des gesamten Bereitstellungszeitraums.

Darüber hinaus trifft den Verkäufer eine Aktualisierungspflicht für digitale Leistungen sowie Waren mit digitalen Elementen die über das klassische Gewährleistungskonzept hinausreicht. Der Unternehmer hat die Aktualisierungen zur Verfügung zu stellen, die zur Aufrechterhaltung der Mängelfreiheit während des Aktualisierungszeitraums erforderlich sind (§ 7 VGG). Die Aktualisierungspflicht kann durch Individualvereinbarung ausgeschlossen werden. Diese Regelung ist auch auf Unternehmerverträge anwendbar (§ 1 Abs 3 VGG).

2. Gewährleistungsfrist/Haftungsfrist und Geltendmachungsfrist

Die Gewährleistungsfrist (= Zeitraum, in dem der Mangel hervorkommen bzw. auftreten muss, um gewährleistungsrechtliche Folgen auszulösen) beträgt im Anwendungsbereich des ABGB für bewegliche Sachen 2 Jahre und für unbewegliche Sachen 3 Jahre (§ 933 ABGB) bzw. im VGG grundsätzlich 2 Jahre (§§ 10, 18 VGG) ab Übergabe. An diese Gewährleistungsfrist schließt die 3-monatige Geltendmachungsfrist an, innerhalb derer der Gewährleistungsanspruch eingeklagt oder – zur Erhaltung der einredeweisen Geltendmachung – der Mangel dem Unternehmer angezeigt werden muss (§ 28 VGG, § 933 ABGB). Rechtsmängel müssen innerhalb der 2 bzw. 3 Jahre Haftungsfrist geltend gemacht werden (keine separate Geltendmachungsfrist).

Die Fristen beginnen bei Sachmängeln ab vollständiger Ablieferung der Ware und bei Rechtsmängeln ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird zu laufen.

3. Geltendmachung der Gewährleistungsbehelfe

Nach der alten Rechtslage waren die sekundären Gewährleistungsbehelfe der Preisminderung und Auflösung des Vertrages mangels Einigung der gerichtlichen Geltendmachung vorbehalten.

Nunmehr können alle Gewährleistungsbehelfe fristenwahrend formfrei geltend gemacht werden.

- Ihr hgu-Team

1 Das sind Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern iSd § 1 KSchG.

Unsere Newsbeiträge dienen zur Erstinformation und können eine persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen.
Im Sinne einer besseren Lesbarkeit der Texte wurde von uns entweder die männliche oder weibliche Form personenbezogener Hauptwörtern gewählt. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Kontakt

Wenn Sie Fragen zu unseren Leistungen und Angeboten haben, kontaktieren Sie uns bitte per Telefon oder E-Mail. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

hgu Rechtsanwälte
Kaiserfeldgasse 27/IV, 8010 Graz (Lift vorhanden)

0316 / 814 581

0316 / 814 581-6

office@hgu.at

Öffnungszeiten:
Mo - Do 8:30 bis 12:30 und 14:00 bis 17:00
Fr 8:30 bis 13:00